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Grundgesetz vom 31. Dezember 1906



Im Namen Gottes des Barmherzigen des Erbarmers!

Grundgesetz der Nationalversammlung:

Nachdem gemäß des Kaiserlichen Dekrets vom 14. Dshumadi-el-acher 1324 (5. August 1906) zum Fortschritt und Glück des Reiches und Volkes und zur Stütze der Grundlagen der Regierung und zur Ausführung der Gesetze des heiligen Rechts seiner Majestät das Dekret zur Gründung einer Volksvertretung erlassen hatte, so dass jedermann aus dem Volke zur Mitarbeit an der Regierung berechtigt und daran beteiligt ist, hatten wir die Bestimmung von Abgeordneten durch Wahlen angeordnet. Nachdem nun das Parlament den heiligen Absichten entsprechend eröffnet worden ist, erlassen und verordnen wir hiermit die nachstehenden Artikel einer grundlegenden Verfassung für die Volksvertretung, welche ihre Rechte und Pflichten und Befugnisse, die Grenzen ihrer Kompetenz und ihr Verhältnis zu den Staatsbehörden regeln.

Bildung der Versammlung

ART. 1.Das Parlament ist gegründet und festgesetzt worden durch das Dekret vom 14. Dshumadi-el-Acher 1324 (5. August 1906).

ART. 2. Das Parlament ist die Vertretung der gesamten Bevölkerung Irans, die die sozialen und politischen Belange ihres Vaterlandes regelt.

ART. 3. Das Parlament setzt sich zusammen aus den Mitgliedern, die in Teheran und den Provinzen gewählt werden. Der Ort der Versammlung ist Teheran.

ART. 4. Als Anzahl der Abgeordneten ist nach dem besonderen Wahlreglement für Teheran und die Provinzen zur Zeit die Zahl von 162 Personen festgesetzt worden. Nach Bedarf kann diese Zahl bis auf 200 Personen erhöht werden.

ART. 5. Die Abgeordneten werden für zwei volle Jahre gewählt. Diese Zeit wird von dem Tage an gerechnet, ab dem die Abgeordneten der Provinzen vollzählig in Teheran eingetroffen sind. Nach Ablauf der zwei Jahre müssen von neuem Abgeordnete gewählt werden, und man hat das Recht, jeden früheren Abgeordneten, mit dem man zufrieden gewesen ist, wiederzuwählen.

ART. 6. Die Abgeordneten von Teheran haben sofort nach ihrem Erscheinen das Recht auf Versammlung der Volksvertretung. Sie beginnen die parlamentarischen Sitzungen, und die Beschlüsse ihrer Mehrheit sind, solange die Abgeordneten der Provinzen noch nicht anwesend sind, gültig und auszuführen.

ART. 7. Bei Beginn der Sitzungen müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Parlaments anwesend sein, bei Abstimmungen müssen drei Viertel der Mitglieder abwesend sein. Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder ihre Stimme abgibt.

ART. 8. Die Bestimmungen für Ferien und der Arbeitszeit regelt die Geschäftsordnung des Parlaments. Nach den Sommerferien muss das Parlament am 14. Misan (7. Oktober), an dem Tag an dem das Parlament zum ersten Mal zusammengetreten und eröffnet worden ist, eröffnet werden und mit seiner Arbeit beginnen.

ART. 9. Das Parlament kann während der Ferien zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.

ART. 10. Bei Eröffnung des Parlaments wird seine Kaiserliche Majestät eine Ansprache unterbreitet und eine Antwort kaiserlicherseits entgegengenommen.

ART. 11. Die Mitglieder des Parlaments müssen gleich zu Beginn, wenn sie Abgeordnete werden, einen Eid nachstehenden Wortlauts schwören und die Eidesurkunde unterschrieben:

Wortlaut der Eidesurkunde

Wir, die wir unterzeichnet haben, rufen Gott zum Zeugen an und schwören beim Koran, dass solange die Volksvertretung und seine Mitglieder nach diesem Verfassungsgesetz tagt, wir die uns übertragenen Pflichten nach Kräften nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen und unserem Erhabenen Gerechten Herrscher Seiner Majestät dem Schahinschah gegenüber aufrichtig und wahrheitsgemäß sein wollen, ferner dass wir ab der Grundlage der Dynastie und den Rechten des Volkes nicht Verrat üben und auf nichts Rücksicht nehmen wollen als auf das Wohl und den Nutzen des Staates und Volkes Irans.
ART. 12. Niemand hat, unter welchem Vorwand es auch immer sei, ohne Wissen und Zustimmung des Parlaments das Recht, gegen eines seiner Mitglieder klagend vorzugehen. Sollte etwa eines seiner Mitglieder sich eines offenkundigen Vergehens oder Verbrechens schuldig machen und in flagranti ergriffen werden, so muss auch in diesem Fall die Vollstreckung der Strafe mit Benachrichtigung des Parlaments erfolgen.

ART. 13. Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich, damit ihr Ergebnis bekannt gemacht werden kann. Die Journalisten und Zuschauer sind gemäß der Geschäftsordnung berechtigt zuzuhören, aber nicht das Wort zu ergreifen. Die Zeitungen dürfen die gesamten Verhandlungen abdrucken, ohne Entstellung oder Veränderung des Sinns, damit das ganze Publikum von den Verhandlungen und Vorgängen Kenntnis erhält. Wer irgend welche Bedenken hat, darf sie in denn öffentlichen Zeitungen ausdrücken, damit keine Angelegenheit irgend jemanden unklar bleibt. Daher ist jede Zeitung, solange sie gegen keinen Artikel der Verfassung der Regierung und des Volkes verstößt, erlaubt und bevollmächtigt, sowohl Erörterungen über Fragen, die dem öffentlichen Wohl nutzen, als auch die Parlamentsverhandlungen nebst Gedanken des Publikums über diese Verhandlungen zu drucken und zu verbreiten. Falls aber jemand in Zeitungen und Druckschriften im Widerspruch zu obigem etwas in persönlicher Gehässigkeit drucken lässt, setzt er sich gesetzesmäßiger Untersuchung und Strafe aus.

ART. 14. Das Parlament wird gemäß eines gesonderten Reglements, genannt "Geshäftsordnung", ihre eigenen Angelegenheiten, wie z.B. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und sonstigen Mitglieder sowie die Ordnung der Verhandlungen, Einsetzungen von Kommissionen, usw. selbst regeln.

Pflichten, Rechte und Kompetenz des Parlaments

ART. 15. Das Parlament hat das Recht, in allen Fragen das, was es für das Richtige für den Staat und das Volk hält, nach Verhandlungen und genauer Prüfung, aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses in voller Sicherheit und mit Vertrauen mit Zustimmung des Senats durch Vermittlung des ersten Mannes des Staates (Premierminister) Seiner Majestät zu unterbreiten, damit es mit der kaiserlichen Unterschrift geschmückt und ausgeführt werde.

ART. 16. Alle Gesetze, die zur Festigung der Grundlagen des Staates und der Dynastie sowie zur Reformierung des Staatswesens und der Verfassung der Ministerien notwendig sind, bedürfen der Zustimmung des Parlaments.

ART. 17. Die zum Erlass neuer Gesetze oder zur Veränderung bestehender Gesetze erforderliche Entwürfe beschließt das Parlament im Bedarsfalle, damit sie dann nach Zustimmung des Senats von seiner Majestät unterzeichnet und ausgeführt werden.

ART. 18. Die Regelung der Finanzen, Aufstellung und Änderung des Budgets, Änderung des Steuerwesens, Ablehnung und Annahme von Steuern und Gebühren sowie die Einsetzung von Finanzinspektoren, die seitens der Regierung eingeführt werden sollen, bedarf der Zustimmung des Parlaments.

ART. 19. Das Parlament hat das Recht zur Verbesserung der Finanzen, Erleichterung des Geschäftsverkehrs der unterschiedlichen Abteilungen der Regierung, bei Neueinteilung der Provinzen und Länder Persiens, und bei Neubesetzung der Regierungsabteilungen nach erfolgter Zustimmung des Senats die Ausführung ihrer Beschlüsse von der Regierung zu verlangen.

ART. 20. Das Budegt jedes Ministeriums muss in der zweiten Hälfte des Jahres für das nächste Jahr fertig sein, um 15 Tage vor dem Neujahrsfest (22. März) fertig vorzuliegen.

ART. 21. Sollte es erforderlich werden, dass neue Artikel im Grundgesetz betreffend der Ministerien oder Änderung und Aufhebung eines Artikels beschlossenen werden muss, so wird dies mit Zustimmung des Parlaments vorgenommen werden, sei es, dass die Notwendigkeit von Seiten des Parlaments oder des verantwortlichen Ministers erklärt wird.

ART. 22. Wenn ein Teil der Einkünfte oder des Besitzes des Staates veräußert oder verkauft werden soll, oder eine Veränderung der Grenzen des Landes oder Gebietsabtretungen erforderlich wird, so wird dies nur mit Zustimmung des Parlaments erfolgen.

ART. 23. Ohne Zustimmung des Parlaments können keine Konzessionen zur Gründung von Firmen oder öffentliche Einrichtungen aller Art von der Regierung vergeben werden.

ART. 24. Der Abschluss von Staatsverträgen, Abmachungen, Verleihung von Konzessionen und Monopolen auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes, der Landwirtschaft und anderen Gebieten, sei es an Inländer oder Ausländer, bedürfen der Zustimmung des Parlaments, mit Ausnahme der Verträge, deren Geheimhaltung im Interesse der persischen Regierung und des persischen Volkes liegt.

ART. 25. Staatsanleihen, unter welchen Titeln es immer sei, sowohl innere als auch äußere, werden nur mit Wissen und Zustimmung des Parlaments aufgenommen werden.

ART. 26. Der Bau von Eisenbahnen und Straßen, sei es auf Staatskosten, sei es auf Kosten einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft oder Firma ist abhängig von der Zustimmung des Parlaments.

ART. 27. Wann immer das Parlament eine Verletzung der Gesetze oder Nachlässigkeiten in deren Ausführung bemerkt, wendet es sich an den für die betreffende Angelegenheit verantwortlichen Minister, der dann die nötige Aufklärung geben muss.

ART. 28. Wenn Minister im Widerspruch zu einem bestehenden Gesetz, das mit der Unterschrift des Königs versehen ist, und in irregeleiteter Weise schriftliche oder mündliche Befehle seitens der königlichen Majestät erwirkt, an seiner Nachlässigkeit festhält oder Mangel an Sorgfalt zeigt, wird er zur Verantwortung gezogen werden.

ART. 29. Wenn irgendein Minister in irgendeiner gesetzlichen Angelegenheit, die nach Zustimmung des Parlaments durch Unterschrift seiner königlichen Majestät veröffentlicht worden sind, sich zu verantworten hat und dieser Aufgabe nicht gerecht werden kann, und wenn klar ist, dass er die Gesetze verletzt und und seine Befugnisse überschritten hat, wird das Parlament Seine königliche Majestät um seine Absetzung bitten, und nachdem seine Untreue nachgewiesen ist, wird er mit keinem Staatsamte mehr bekleidet werden.

ART. 30. Das Parlament hat das Recht, jederzeit wenn es es für nötig erachtet, direkt Gesuche durch eine Abordnung, die zusammengesetzt ist aus dem Vorsitzenden und sechs Abgeordneten des Parlaments, gewählt aus den sechs Ständen, seiner königlichen Majestät zu unterbreiten. Die Zeit für diese Audienz haben sie durch Vermittlung des Hofministers von Seiner Majestät zu erfragen.

ART. 31. Die Minister haben das Recht, bei der Sitzung des Parlaments zu erscheinen, auf dem Platz, der für sie bestimmt ist, Platz zu nehmen, die Verhandlungen der Versammlung anzuhören, und, wenn sie es für nötig erachten, den Vorsitzenden ums Wort zu bitten und dann die nötigen Erklärungen für die Verhandlung und Prüfung der Angelegenheiten zu geben.

ART. 32. Jedermann kann Eingaben, Einwendungen oder Klagen schriftlich an die Petitionskanzlei des Parlaments richten. Falls für die Angelegenheit das Parlament zuständig ist, wird es ihm ausreichende Anworten geben, oder wenn für die Angelegenheit ein Ministerium zuständig ist, wird die Eingabe an das zuständige Ministerium überwiesen, das dann die Angelegenheit untersucht und eine ausreichende Antwort gibt.

ART. 33. Neue Gesetze, die erforderlich sind, werden in den verantwortlichen Ministerien entworfen und durch den verantwortlichen Minister oder den Premierminister dem Parlament bekanntgemacht, und nach Zustimmung des Parlaments mit der königlichen Unterschrift in Kraft gesetzt und ausgeführt.

ART. 34. Der Vorsitzende des Parlaments kann nach Bedarf oder auf Antrag von 10 Mitgliedern des Hauses oder eines Ministers eine nicht-öffentliche Sitzung abhalten lassen, ohne Anwesenheit der Journalisten und Zuschauer, oder eine geheime Kommission aus einer gewählten Anzahl von Mitgliedern des Hauses bilden, an deren Sitzungen die übrigen Mitglieder des Hauses nicht teilnehmen können. Das Beratungsergebnis dieser Kommission kann erst dann ausgeführt werden, wenn es in einer nichtöffentlichen Sitzung des Parlaments unter Anwesenheit von dreivierteln der Mitglieder verhandelt und mit Stimmenmehrheit angenommen worden ist. Wenn es aber nicht in der nichtöffentlichen Sitzung der Kommission keine Stimmenmehrheit für einen Antrag an das Plenum gegeben hat, wird er nicht ans Plenum überwiesen und bleibt geheim.

ART. 35. Wenn die nichtöffentliche Sitzung auf Antrag des Vorsitzenden des Parlaments stattgefunden hat, so ist dieser berechtigt, dem Plenum so viel ihm richtig erscheint, von den geheimen Besprechungen bekanntzugeben. Wenn die nichtöffentliche Sitzung aber auf Antrag eines Ministers stattgefunden hat, so ist die Bekanntgabe der Besprechungen von der Erlaubnis dieses Ministers abhängig.

ART. 36. Jeder Minister kann eine Angelegenheit, die er dem Parlament unterbreitet hat, in jedem Stadium der Besprechungen zurückzuziehen, es sei denn, dass die Unterbreitung auf Antrag des Parlaments stattgefunden hat. In diesem Fall ist die Zustimmung des Parlaments zur Zurückziehung erforderlich.

ART. 37. Wenn eine Gesetzesvorlage eines Ministers im Parlament nicht angenommen wird, so wird sie nebst den Ausführungen im Parlament dem Minister wieder zugestellt. Der betreffende verantwortliche Minister kann nach Beantwortung der Einwände die Vorlage zum zweiten Mal dem Parlament unterbreiten.

ART. 38. Die Mitglieder des Parlaments müssen sich entweder für die Annahme oder die Abweisung einer Gesetzesvorlage bei der Abstimmung deutlich entscheiden, und niemand darf sie bei der Abgabe ihrer Stimme beeinflussen. Die Abstimmung für oder gegen muss in in einer Weise erfolgen, dass es die Journalisten und Zuschauer deutlich erkennen können, d.h. durch sichtbare Zeichen, blaue und weiße Zettel.

Überweisung von Angelegenheiten an das Parlament

ART. 32. Jedermann kann Eingaben, seine Einwendungen oder Klagen schriftlich an die Petitionskanzlei des Parlaments richten. Falls für die Angelegenheit das Parlament zuständig ist, wird sie ihm ausreichende Antwort geben, oder wenn für die Angelegenheit ein Ministerium zuständig ist, wird sie diesem überweisen, damit das Ministerium die Sache untersucht und eine ausreichende Antwort gibt.

ART. 33. Neue Gesetze, die erforderlich sind, werden in den verantwortlichen Ministerien aufgezeichnet und durch den verantwortlichen Minister oder den Premierminister dem Parlament bekanntgegeben, und nach der Zustimmung des Parlaments mit der kaiserlichen Unterschrift geschmückt und ausgeführt.

ART. 34. Der Vorsitzende kann nach Bedarf von selbst oder auf Antrag von 10 Mitgliedern des Hauses oder eines Ministers eine nicht-öffentliche Sitzung abhalten lassen, ohne Anwesenheit der Journalisten und Zuschauer, oder eine nicht-öffentliche Kommission aus einer gewählten Anzahl von Mitgliedern des Hauses bilden, der die übrigen Mitglieder des Hauses beizuwohnen nicht berechtigt sind. Das Ergebnis der Sitzung einer nicht-öffentlich tagenden Kommission kann erst dann bekannt gemacht werden, wenn es in einer nicht-öffentlichen Sitzung des Plenums unter Anwesenheit von dreivierteln der Mitglieder verhandelt worden und mit der Mehrheit der Stimmen angenommen worden ist. Wenn in der nicht-öffentlichen Sitzung der Kommission keine Stimmenmehrheit für die Vorlage zustande gekommen ist, wird die Vorlage nicht ans Plenum überwiesen und bleibt geheim.

ART. 35. Wenn die nicht-öffentliche Sitzung auf Antrag des Vorsitzenden des Parlaments stattgefunden hat, so ist dieser berechtigt, dem Plenum, so viel ihm geboten erscheint, von der nicht-öffentlichen Sitzung bekanntzugeben. Wenn die nicht-öffentliche Sitzung aber auf Antrag eines Ministers stattgefunden hat, so ist die Bekanntgabe der Besprechung von der Erlaubnis dieses Ministers abhängig.

ART- 36. Jeder Minister kann eine Angelegenheit, die er dem Parlament unterbreitet hat, in jedem Stadium der Besprechung wieder zurückziehen, es sei denn, dass die Unterbreitung auf Antrag des Parlaments stattgefunden hat. In diesem Fall ist die Zustimmung des Parlaments zur Zurückziehung erforderlich.

ART. 37. Wenn eine Vorlage eines Ministers in der Versammlung nicht angenommen wird, so wird sie nebst den Ausführungen des Parlaments dem Minister wieder zugestellt. Der betreffende verantwortliche Minister kann nach der Beantwortung dieser Einwände die Vorlage zum zweiten Mal dem Parlament unterbreiten.

ART. 38. Die Mitglieder der Versammlung müssen sich entweder für die Annahme oder die Abweisung einer Vorlage bei der Abstimmung deutlich entscheiden, und niemand darf sie bei der Abgabe ihrer Stimme beeinflussen. Die Abstimmung für oder gegen muss in einer Weise erfolgen, dass es die Journalisten und Zuhörer deutlich erkennen können, d.h. durch sichtbare Zeichen, blaue und weiße Zettel.

Vorlagen seitens der Versammlung

ART. 39. Ein Antrag eines Abgeordneten kann nur dann zur Verhandlung kommen, wenn er von mindestens 15 Abgeordneten unterstützt wird. Der Antrag muss dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Der Präsident ist berechtigt, den Antrag zunächst von einer Kommission prüfen zu lassen.

ART. 40. Bei der Besprechung und Prüfung des in Artikel 30 erwähnten Antrags - sowohl im Plenum als auch in der Kommission - muss, wenn sich der Antrag auf einen verantwortlichen Minister bezieht, das Parlament den verantwortlichen Minister benachrichtigen, damit er, wenn möglich, persönlich erscheint oder sein Vertreter, und und die Verhandlungen in seiner oder seines Vertreters Anwesenheit stattfinden kann. Der Antrag nebst Beilagen muss rechtzeitig - 10 Tage bis 1 Monat vorher - mit Ausnahme der dringenden Angelegenheiten, dem Minister zugesandt werden, daher muss auch der Tag der Verhandlung vorher bekannt sein. Ist die Vorlage in Gegenwart des verantwortlichen Ministers geprüft und mit Stimmenmehrheit angenommen worden, so wird offiziell ein Entwurf angefertigt und dem Minister übergeben, damit er die nötigen Schritte veranlasst.

ART. 41: Wenn ein verantwortlicher Minister einem Antrag des Parlaments aus irgend welchen Rücksichten nicht stattgeben kann, muss er seine Gründe darlegen und das Parlament davon überzeugen.

ART. 42. In jeder Angelegenheit, in der das Parlament von einem verantwortlichen Minister Aufschlüsse verlangt, ist dieser Minister zur Antwort verpflichtet, und diese Antwort darf nicht ohne Angabe von Gründen über das nötigste Maß hinaus verzögert werden, mit Ausnahme der nicht-öffentlichen Angelegenheiten, der Geheimhaltung für eine bestimmte Zeit im Interesse des Staates und des Volkes liegt. Aber nach Ablauf dieser bestimmten Zeit ist der verantwortliche Minister verpflichtet, die Angelegenheit dem Parlament zu unterbreiten.

Bestimmungen über die Bildung des Senats

ART. 43. Es wird eine zweite Versammlung gebildet mit der Bezeichnung "Senat", bestehend aus 60 Mitgliedern, deren Sitzungen nach ihrer Bildung ungefähr zur selben Zeit wie die Sitzungen des Parlaments stattfinden werden.

ART. 44. Die Geschäftsordnung dieser Versammlung bedürfen der Zustimmung des Parlaments.

ART. 45. Die Mitglieder dieser Versammlung werden aus den wohlinformierten, einsichtigen, gottesfürchtigen und ehrbaren Personen des Landes gewählt, und zwar werden 30 von seiten der Seiner Kaiserlichen Majestät bestimmt, und zwar 15 aus der Teheraner Bevölkerung und 15 aus den Provinzen, und 30 von der Bevölkerung, und zwar 15 durch Wahlen der Teheraner Bevölkerung und 15 durch Wahlen der Provinzen.

ART. 46. Nach der Bildung des Senats bedürfen alle Angelegenheiten der Zustimmung beider Häuser. Wenn eine solche Angelegenheit von Seiten des Senats oder von Seiten des Ministerkabinetts vorgelegt worden ist, muss der Entwurf zunächst mit Stimmenmehrheit im Senat vorgelegt und dann das Parlament überwiesen werden. Die Angelegenheiten dagegen, die im Parlament aufgeworfen werden, nehmen umgekehrt ihren Weg vom Parlament zum Senat, mit Ausnahme der Finanzangelegenheiten, für welche das Parlament allein zuständig ist. Die Beschlüsse des Parlaments in dieser Angelegenheit werden dem Senat zur Kenntnis überwiesen, damit der Senat seine Anmerkungen dazu dem Parlament bekannt gibt. Aber dem Parlament steht es frei, die Anmerkungen des Senats nach erforderlicher Prüfung anzunehmen oder abzuweisen.
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