Deutsches Mashruteh-Haus
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Rechte des iranischen Volkes

Jeder Iraner muss seine Rechte kennen:

„Wir halten diese Wahrheiten für ausgemacht, daß alle Menschen gleich erschaffen worden, dass sie von ihrem Schöpfer gewisse unveräußerliche Rechte erhalten haben, worunter sind Leben, Freiheit und das Bestreben nach Glück. Dass zum Schutz dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingeführt worden sind, welche ihre gerechte Gewalt von der Einwilligung der Regierten herleiten; dass sobald eine Regierung diese Aufgabe nicht wahrnimmt, ist es das Recht des Volks, sie zu verändern oder abzuschaffen, und eine neue Regierung einzusetzen, die auf diesen Grundsätzen basiert, und deren Macht und Gewalt so ausgestaltet wird, wie es zur Erhaltung von Sicherheit und Glück am besten ist. Zwar gebietet die Klugheit, dass von langer Zeit her eingeführte Regierungen nicht um leichter und vergänglicher Ursachen willen verändert werden sollen; die Erfahrung hat von jeher gezeigt, dass Menschen, so lang das Übel noch zu ertragen ist, lieber leiden und dulden wollen, als dass sie durch den Sturz solcher Regierungen, an die sie sich gewöhnt haben, selbst Recht und Hilfe verschaffen. Wenn aber eine lange Reihe von Misshandlungen und gewaltsamen Eingriffen, auf das eine Ziel gerichtet, sie unter unumschränkte Herrschaft zu bringen, so ist es ihr Recht, ja ihre Pflicht, solche Regierung zu stürzen, und sich für ihre künftige Sicherheit eine neue Regierung zu verschaffen.“ (United States Declaration of Independence - 1776)

Ergänzung des Grundgesetzes - 8. Oktober 1907

ART. 8.
Die ganze Bevölkerung Persiens wird vor den Staatsgesetzen gleichberechtigt sein.

ART. 9.
Alle Personen werden in Bezug auf Leben, Eigentum und Wohnung, Ehre gegen Eingriffe jeder Art geschützt und verwahrt sein und keinerlei Eingriffen ausgesetzt sein, mit den Ausnahmen und in der Weise, wie es die Gesetze des Landes bestimmen.

ART. 10.
Niemand darf sofort verhaftet werden, außer er begeht gerade ein Verbrechen, ein Delikt, eine schwere Untat oder es liegt ein schriftlicher Haftbefehl des Vorsitzenden eines weltlichen Gerichts ausgestellt nach den Vorschriften des Gesetzes vor. Dem Verhafteten muss in diesem Fall das zur Last gelegte Verbrechen sofort oder höchstens innerhalb von 24 Stunden bekannt gemacht und mitgeteilt werden.

ART. 11.
Man darf niemand dem Gericht, welches über ihn zu urteilen hat, entziehen und zwangsweise einem anderen Gericht überweisen.

ART. 12.
Die Verurteilung zu einer Strafe und die Vollstreckung einer Strafe kann nur auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen.

ART. 13.
Die Wohnung und das Haus jeder Person steht unter dem Schutz des Gesetzes; es kann in keine Wohnung gewaltsam eingedrungen werden außer auf Grund eines Gesetzes und in der Weise, die das Gesetz bestimmt.

ART. 14.
Kein Perser kann des Landes verwiesen werden oder am Wohnen an irgend einem Ort gehindert werden oder zum Wohnen an einem bestimmten Ort gezwungen werden, außer in den Fällen, die das Gesetz ausdrücklich bezeichnet.

ART. 15.
Kein Gut darf dem Eigentum und der Verwaltung des Eigentümers entzogen werden, außer in den Fällen, die das Recht zulässt, und dann nur nach Festsetzung eines angemessenen Preises.

ART. 16.
Die Beschlagnahmung von Gütern und beweglichem Eigentum als Strafe ist verboten, außer in Fällen, die das Gesetz zulässt.

ART. 17.
Es ist verboten, den Eigentümern oder Besitzern die Verwaltung ihrer Güter und ihres Eigentums zu entreißen, unter welchem Titel es auch immer sei, außer Kraft Gesetzes.

ART. 18.
Lernen und Lehren von Wissenschaften, Kenntnissen und Künsten ist frei außer dem, was nach geistlichem Recht verboten ist.

ART. 19.
Die Gründung von Schulen auf Staats- oder Volkskosten sowie die Frage der Schulpflicht muss in dem Gesetze btr. des Ministeriums der Wissenschaft und Kenntnisse geregelt werden, und alle Hochschulen und Schulen müssen der Leitung und Aufsicht und Sorgfalt des Ministeriums der Wissenschaften unterstellt werden.

ART. 20.
Alle Veröffentlichungen außer den religiös irreführenden und der reinen Lehre schadenden Bücher sind frei. Zensur ist verboten. Wenn aber in ihnen etwas im Gegensatz zum Pressegesetz veröffentlicht wird, werden der Verbreiter oder der Verfasser kraft Pressegesetzes bestraft. Ist der Verfasser bekannt und in Persien wohnhaft, so geht der Verleger und Drucker und Verbreiter frei aus.

ART. 21.
Klubs (anjumans) und Vereine (ijtimá’át), die keine religiöse oder weltliche Irreführung verursachen und der öffentlichen Ordnung nicht schaden, sind im ganzen Land frei. Die Mitglieder dürfen aber keine Waffen tragen und müssen den Bestimmungen, die das Gesetz in dieser Beziehung aufstellt, Folge leisten. Desgleichen müssen Versammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen den Polizeivorschriften entsprechen.

ART. 22.
Postsendungen unterstehen insgesamt dem Schutz des Gesetzes, ihre Öffnung oder Beschlagnahme ist verboten, außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt.

ART. 23.
Desgleichen ist das Öffnen oder die Beschlagnahme von Telegrammen ohne Erlaubnis des Eigentümers verboten, außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt.

ART. 24.
Ausländer können die persische Staatsangehörigkeit annehmen. Über die Annahme, Dauer und Lösung der Staatsangehörigkeit entscheidet ein besonderes Gesetz.

ART. 25.
Beschwerden gegen Staatsbeamte wegen ihrer Amtstätigkeit sind nicht von der Erlangung einer Erlaubnis abhängig. Nur für Beschwerden gegen Minister gelten Kraft Gesetzes besondere Vorschriften.

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