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Rechte und Pflichten des Parlaments

Grundgesetz vom 31. Dezember 1906



ART. 15. Das Parlament hat das Recht, in allen Fragen das, was es für das Richtige für den Staat und das Volk hält, nach Verhandlungen und genauer Prüfung, aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses in voller Sicherheit und mit Vertrauen mit Zustimmung des Senats durch Vermittlung des ersten Mannes des Staates (Premierminister) Seiner Majestät zu unterbreiten, damit es mit der kaiserlichen Unterschrift geschmückt und ausgeführt werde.

ART. 16. Alle Gesetze, die zur Festigung der Grundlagen des Staates und der Dynastie sowie zur Reformierung des Staatswesens und der Verfassung der Ministerien notwendig sind, bedürfen der Zustimmung des Parlaments.

ART. 17. Die zum Erlass neuer Gesetze oder zur Veränderung bestehender Gesetze erforderliche Entwürfe beschließt das Parlament im Bedarsfalle, damit sie dann nach Zustimmung des Senats von seiner Majestät unterzeichnet und ausgeführt werden.

ART. 18. Die Regelung der Finanzen, Aufstellung und Änderung des Budgets, Änderung des Steuerwesens, Ablehnung und Annahme von Steuern und Gebühren sowie die Einsetzung von Finanzinspektoren, die seitens der Regierung eingeführt werden sollen, bedarf der Zustimmung des Parlaments.

ART. 19. Das Parlament hat das Recht zur Verbesserung der Finanzen, Erleichterung des Geschäftsverkehrs der unterschiedlichen Abteilungen der Regierung, bei Neueinteilung der Provinzen und Länder Persiens, und bei Neubesetzung der Regierungsabteilungen nach erfolgter Zustimmung des Senats die Ausführung ihrer Beschlüsse von der Regierung zu verlangen.

ART. 20. Das Budegt jedes Ministeriums muss in der zweiten Hälfte des Jahres für das nächste Jahr fertig sein, um 15 Tage vor dem Neujahrsfest (22. März) fertig vorzuliegen.

ART. 21. Sollte es erforderlich werden, dass neue Artikel im Grundgesetz betreffend der Ministerien oder Änderung und Aufhebung eines Artikels beschlossenen werden muss, so wird dies mit Zustimmung des Parlaments vorgenommen werden, sei es, dass die Notwendigkeit von Seiten des Parlaments oder des verantwortlichen Ministers erklärt wird.

ART. 22. Wenn ein Teil der Einkünfte oder des Besitzes des Staates veräußert oder verkauft werden soll, oder eine Veränderung der Grenzen des Landes oder Gebietsabtretungen erforderlich wird, so wird dies nur mit Zustimmung des Parlaments erfolgen.

ART. 23. Ohne Zustimmung des Parlaments können keine Konzessionen zur Gründung von Firmen oder öffentliche Einrichtungen aller Art von der Regierung vergeben werden.

ART. 24. Der Abschluss von Staatsverträgen, Abmachungen, Verleihung von Konzessionen und Monopolen auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes, der Landwirtschaft und anderen Gebieten, sei es an Inländer oder Ausländer, bedürfen der Zustimmung des Parlaments, mit Ausnahme der Verträge, deren Geheimhaltung im Interesse der persischen Regierung und des persischen Volkes liegt.

ART. 25. Staatsanleihen, unter welchen Titeln es immer sei, sowohl innere als auch äußere, werden nur mit Wissen und Zustimmung des Parlaments aufgenommen werden.

ART. 26. Der Bau von Eisenbahnen und Straßen, sei es auf Staatskosten, sei es auf Kosten einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft oder Firma ist abhängig von der Zustimmung des Parlaments.

ART. 27. Wann immer das Parlament eine Verletzung der Gesetze oder Nachlässigkeiten in deren Ausführung bemerkt, wendet es sich an den für die betreffende Angelegenheit verantwortlichen Minister, der dann die nötige Aufklärung geben muss.

ART. 28. Wenn Minister im Widerspruch zu einem bestehenden Gesetz, das mit der Unterschrift des Königs versehen ist, und in irregeleiteter Weise schriftliche oder mündliche Befehle seitens der königlichen Majestät erwirkt, an seiner Nachlässigkeit festhält oder Mangel an Sorgfalt zeigt, wird er zur Verantwortung gezogen werden.

ART. 29. Wenn irgendein Minister in irgendeiner gesetzlichen Angelegenheit, die nach Zustimmung des Parlaments durch Unterschrift seiner königlichen Majestät veröffentlicht worden sind, sich zu verantworten hat und dieser Aufgabe nicht gerecht werden kann, und wenn klar ist, dass er die Gesetze verletzt und und seine Befugnisse überschritten hat, wird das Parlament Seine königliche Majestät um seine Absetzung bitten, und nachdem seine Untreue nachgewiesen ist, wird er mit keinem Staatsamte mehr bekleidet werden.

ART. 30. Das Parlament hat das Recht, jederzeit wenn es es für nötig erachtet, direkt Gesuche durch eine Abordnung, die zusammengesetzt ist aus dem Vorsitzenden und sechs Abgeordneten des Parlaments, gewählt aus den sechs Ständen, seiner königlichen Majestät zu unterbreiten. Die Zeit für diese Audienz haben sie durch Vermittlung des Hofministers von Seiner Majestät zu erfragen.

ART. 31. Die Minister haben das Recht, bei der Sitzung des Parlaments zu erscheinen, auf dem Platz, der für sie bestimmt ist, Platz zu nehmen, die Verhandlungen der Versammlung anzuhören, und, wenn sie es für nötig erachten, den Vorsitzenden ums Wort zu bitten und dann die nötigen Erklärungen für die Verhandlung und Prüfung der Angelegenheiten zu geben.

ART. 32. Jedermann kann Eingaben, Einwendungen oder Klagen schriftlich an die Petitionskanzlei des Parlaments richten. Falls für die Angelegenheit das Parlament zuständig ist, wird es ihm ausreichende Anworten geben, oder wenn für die Angelegenheit ein Ministerium zuständig ist, wird die Eingabe an das zuständige Ministerium überwiesen, das dann die Angelegenheit untersucht und eine ausreichende Antwort gibt.

ART. 33. Neue Gesetze, die erforderlich sind, werden in den verantwortlichen Ministerien entworfen und durch den verantwortlichen Minister oder den Premierminister dem Parlament bekanntgemacht, und nach Zustimmung des Parlaments mit der königlichen Unterschrift in Kraft gesetzt und ausgeführt.

ART. 34. Der Vorsitzende des Parlaments kann nach Bedarf oder auf Antrag von 10 Mitgliedern des Hauses oder eines Ministers eine nicht-öffentliche Sitzung abhalten lassen, ohne Anwesenheit der Journalisten und Zuschauer, oder eine geheime Kommission aus einer gewählten Anzahl von Mitgliedern des Hauses bilden, an deren Sitzungen die übrigen Mitglieder des Hauses nicht teilnehmen können. Das Beratungsergebnis dieser Kommission kann erst dann ausgeführt werden, wenn es in einer nichtöffentlichen Sitzung des Parlaments unter Anwesenheit von dreivierteln der Mitglieder verhandelt und mit Stimmenmehrheit angenommen worden ist. Wenn es aber nicht in der nichtöffentlichen Sitzung der Kommission keine Stimmenmehrheit für einen Antrag an das Plenum gegeben hat, wird er nicht ans Plenum überwiesen und bleibt geheim.

ART. 35. Wenn die nichtöffentliche Sitzung auf Antrag des Vorsitzenden des Parlaments stattgefunden hat, so ist dieser berechtigt, dem Plenum so viel ihm richtig erscheint, von den geheimen Besprechungen bekanntzugeben. Wenn die nichtöffentliche Sitzung aber auf Antrag eines Ministers stattgefunden hat, so ist die Bekanntgabe der Besprechungen von der Erlaubnis dieses Ministers abhängig.

ART. 36. Jeder Minister kann eine Angelegenheit, die er dem Parlament unterbreitet hat, in jedem Stadium der Besprechungen zurückzuziehen, es sei denn, dass die Unterbreitung auf Antrag des Parlaments stattgefunden hat. In diesem Fall ist die Zustimmung des Parlaments zur Zurückziehung erforderlich.

ART. 37. Wenn eine Gesetzesvorlage eines Ministers im Parlament nicht angenommen wird, so wird sie nebst den Ausführungen im Parlament dem Minister wieder zugestellt. Der betreffende verantwortliche Minister kann nach Beantwortung der Einwände die Vorlage zum zweiten Mal dem Parlament unterbreiten.

ART. 38. Die Mitglieder des Parlaments müssen sich entweder für die Annahme oder die Abweisung einer Gesetzesvorlage bei der Abstimmung deutlich entscheiden, und niemand darf sie bei der Abgabe ihrer Stimme beeinflussen. Die Abstimmung für oder gegen muss in in einer Weise erfolgen, dass es die Journalisten und Zuschauer deutlich erkennen können, d.h. durch sichtbare Zeichen, blaue und weiße Zettel.

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