Deutsches Mashruteh-Haus
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Die Rechte des persischen Herrschers

Ergänzung des Grundgesetzes - 8. Oktober 1907:



ART. 35. Das persische Herrschertum ist ein anvertrautes Gut, welches als Gottesgabe der Person des Herrschers vom Volke übertragen worden ist.

ART. 36. Die konstitutionelle persische Monarchie wird von der verfassunggebenden Versammlung (Majlis Moasesan) in der Person seiner Majestät Reza Shah Pahlavi und seinen männlichen Nachkommen Von Generation zu Generation weiterbestehen.

ART. 37. Die Thronfolge (Kronprinz) fällt bei mehreren Kindern dem ältesten Sohn des Herrschers zu, dessen Mutter Perserin von Ursprung ist. Falls der Herrscher keine männlichen Kinder hat, wird die Ernennung eines Kronprinzen auf Vorschlag des Königs mit Zustimmung des Parlaments. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder der Qajarenfamilie. Sollte ein männlicher Nachkomme geboren werden, so ist dieser stets der Kronprinz.

ART. 38. Beim Thronwechsel kann der Thronfolger erst dann persönlich die Regierung übernehmen, wenn er das 20. Lebensjahr (gerechnet nach dem Sonnenkalender) vollendet hat. Wenn er dieses Alter noch nicht erreicht hat, wird Schahbanou, die Mutter des Kronprinzen, die Staatsgeschäfte der Monarchie übernehmen, es sei denn, eine andere Person wurde vom König als Regent ernannt. Der Regent wird einen Rat bestehend aus dem Premierminister, dem Sprecher des Senats und des Parlaments, dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts, und vier umsichtige und vertrauenswürdige Personen, einberufen. Er wird die verfassungsmäßigen Pflichten des Monarchen in Abstimmung mit dem Rat übernehmen, bis der Kronprinz das vorgeschriebene Alter erreicht hat. Im Falle des Todes oder des Rücktritts des Regenten wird der Rat die Pflichten des Regenten übernehmen, bis ein neuer Regent durch den Senat und das Parlament bestimmt wurde, der nicht Mitglied der Qajarenfamilie sein darf.

ART. 39. Kein Herrscher darf den Thron besteigen, wenn er nicht vor der Krönung im Parlament erschienen ist und in Anwesenheit der Mitglieder des Parlaments, des Senats und des Ministerkabinetts folgenden Eid geleistet hat:
"Ich rufe Gott den Allmächtigen zum Zeugen an und schwöre bei Gottes erhabenem Worte und allem, was vor Gott heilig ist, dass ich all meine Sorge auf die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit Persiens werfen, die Grenzen des Landes und die Rechte des Volkes hüten und bewahren, ein Schützer des Grundgesetzes de persischen Verfassung sein und auf Grund dieses Gesetzes regieren will, dass ich mich bemühen und anstrengen will, die dshaferische Zwölferreligion zu fördern, und in all meinem Tun und Lassen Gott den Gepriesenen als allmächtigen Leiter der Dinge und kein Ziel vor Augen haben will als das Glück und die Größe des persischen Reiches und Volkes. Von Gott dem Erhabenen erbitte ich hierzu Gelingen und Glück zum Fortschritte Persiens, von den guten Geistern und Führer des Islam aber erbitte ich dazu Beistand und Hilfe."

ART. 40. Desgleichen darf der eventuelle Regent die Regierung nicht eher übernehmen, als er obigen Eid geleistet hat.

ART. 41. Beim Tode des Herrschers wird wie in Artikel 38 beschrieben vorgegangen. In diesem Fall wird, wie in dem Fall des Transfers des Throns, wird der Regent nicht wie in dem oben beschriebenen Artikel bestimmt, sondern das Parlament und der Senat müssen sich versammeln und einen Regenten wählen, der nicht Teil der Qajarenfamilie sein darf. Bis zur Wahl eines Regenten wird die Position von einem Gremium, bestehend aus dem Premierminister, dem Sprecher des Parlaments, Päsident des Obersten Gerichts, und drei ehemalige Premierminister wahrgenommen. Der nach den Vorschriften des Artikels 41 und 38 gewählte Regent muss den Eid nach Artikel 39 ablegen. Wer zum Regenten gewählt wurde, kann nicht zum König gewählt werden.

ART. 42. Wird der Regent durch den Senat und das Parlament gewählt, müssen die Abgeordneten des Parlaments und Senats gemeinsam oder getrennt innerhalb von 10 Tagen zusammenkommen. Ist die Wahlperiode beider Kammern oder einer Kammer abgelaufen, und sind die neuen Abgeordneten noch nicht gewählt, so treten die bisherigen Abgeordneten zur Bildung ihrer Kammern zusammen. Im Falle der Auflösung des Senats oder des Parlaments wird die Wahl des Regenten durch den in Artikel 41 beschriebenen Rat vorgenommen, bis die neu gewählten Kammern wieder zusammentreten können. Der König kann einen Rat bestimmen, der die Staatsgeschäfte während einer Auslandsreise oder seiner Abwesenheit übernimmt, oder er kann einen Regenten bestimmen, der in der Zeit einer Auslandsreise oder während seiner Abwesenheit von dem genannten Rat beraten wird.

ART. 43. Der Herrscher kann nicht ohne Zustimmung des Parlaments und Senats die Regierung eines anderen Landes übernehmen.

ART. 44. Die Person des Herrschers ist der Verantwortung enthoben; die Staatsminister sind in allen Geschäften den Kammern gegenüber verantwortlich.

ART. 45. Dekrete und Anordnungen des Herrschers in Staatsangelegenheiten werden erst dann ausgeführt, wenn sie von dem verantwortlichen Minister gegengezeichnet sind; verantwortlich für die Echtheit des Dekrets oder der Anordnung sind die Minister.

ART. 46. Die Ernennung und Entlassung von Ministern geschieht durch den König mittels eines königlichen Dekrets.

ART. 47. Die Verleihung von militärischen Graden, Orden und Ehrenzeichen wird durch den Herrscher unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesetzes vorgenommen. The granting of military rank, decorations and other honorary distinctions shall be effected with due regard to the special law referring to the person of the King.

ART. 48. Die Wahl der Leiter der Behörden im äußeren und inneren Dienst mit Zustimmung des zuständigen verantwortlichen Ministers gehört zu den Rechten des Herrschers, außer in den Fällen, die vom Gesetz ausgenommen sind. Die Bestimmung der übrigen Beamten dagegen steht dem Herrscher nicht zu, außer in den Fällen, die das Gesetz ausdrücklich benennt.

ART. 49. Der Erlass von Dekreten und Anordnungen (Farman) zur Ausführung der Gesetze gehört zu den Rechten des Herrschers, ohne dass deshalb die Ausführung dieser Gesetze hinausgeschoben oder aufgehoben werden darf. Haushaltsgesetze, deren Verabschiedung das alleinige Recht des Parlaments ist, können, wenn der König es als notwendig erachtet, an das Parlament zurückverwiesen werden. Seine Majestät der König wird das Gesetz unterzeichnen, wenn der vorhergehende Gesetzesentwurf im Parlament eine Bestätigung durch dreiviertel der in Teheran anwesenden Abgeordneten erhält.

ART. 50. Das Oberkommando über alle Streitkräfte zu Lande und zu Wasser hat der König.

ART. 51. Die Erklärung eines Krieges und der Friedensschluss erfolgt durch den König.

ART. 52. Verträge, die aufgrund Artikel 24 des Verfassungsgesetzes vom 24. Si-gade (31. Dezember 1906) der Geheimhaltung unterliegen, müssen mit den notwendigen Erklärungen von Seiten des Königs dem Parlament und dem Senat bekannt gemacht werden, sobald die Gründe für die Geheimhaltung entfallen, und es das öffentliche Interesse und die Sicherheit des Landes erfordern.

ART. 53. Geheimartikel eines Vertrages dürfen niemals die offenen Artikel annulieren.

ART. 54. Der Herrscher kann das Parlament und den Senat zu außerordentlichen Sitzungen versammeln.

ART. 55. Münzen werden gemäß besonderen Gesetzes mit dem Namen des Herrschers geprägt.

ART. 56. Die Kosten der Unterhaltung des Hofstaates müssen gesetzlich bestimmt werden.

ART. 57. Die Befugnisse und Gewalten des Herrschers sind nur die, die in dem vorliegenden Verfassungsgesetz ausdrücklich beschrieben sind.

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