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Die Rechte der Mitglieder des Parlaments und Senats

Ergänzung des Grundgesetzes - 8. Oktober 1907:

ART. 30. Die Mitglieder des Parlaments und des Senats sind Bevollmächtigte des ganzen Volkes, nicht nur der Stände oder Provinzen und Unterprovinzen, die sie gewählt haben.

ART. 31. Eine Person kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied beider Kammern sein.

ART. 32. Wird eine Abgeordneter Beschäftigter einer staatlichen Behörde, so verliert er die Mitgliedschaft im Parlament, und deren Wiedererwerbung ist abhängig davon, dass er sein Amt niederlegt und wiedergewählt wird.

ART. 33. Jede der beiden Kammern hat das Recht, in jeder Angelegenheit des Landes Untersuchungen und Nachforschungen anzustellen.

ART. 34. Solange das Parlament nicht zusammengetreten ist, sind die Verhandlungen des Senats ungültig.

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