Deutsches Mashruteh-Haus
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Gewaltenteilung

Ergänzung des Grundgesetzes - 8. Oktober 1907:


ART. 27. Es gibt drei solche Gewalten.

1. Die gesetzgeberische Gewalt, die sich bezieht auf Erlass und Änderungen von Gesetzen. Diese Gewalt steht zu Seiner Majestät dem SchahinSchah, dem Parlament und dem Senat. Jeder dieser drei gesetzgeberischen Faktoren hat das Recht, Gesetzesvorlagen zu machen, aber die Gültigkeit der Gesetze ist davon abhängig, dass sie nicht im Widerspruch zum geistlichen Recht stehen, dass sie von beiden Kammern angenommen und von Seiner Majestät unterzeichnet werden. Nur die Gesetze betreff Einnahmen und Ausgaben des Landes bedürfen einzig und allein der Annahme durch das Parlament. Die Auslegung der Gesetze steht dem Parlament zu.

2. Die richterliche und schiedsrichterliche Gewalt, die in der Bestimmung der Rechte besteht, und diese Gewalt steht in geistlich-rechtlichen Dingen dem geistlichen Richter und in weltlich-rechtlichen Dingen dem Justizrichter (weltlichen Richter) zu.

3. Die vollstreckende Gewalt, die dem Herrscher zusteht. Das heißt: Die Gesetze und Verordnungen werden von den Ministern und Beamten des Reichs im Namen seiner Kaiserlichen Majestät ausgeführt in der Weise, die das Gesetz bestimmt.

ART. 28. Die genannten drei Gewalten werden stets voneinander getrennt und geschieden werden.

ART. 29. Die besonderen Interessen jeder Provinz, Unterprovinz und jeden Kreises werden mit Zustimmung der Provinzial-, Unterprovinzial- und Kreistage aufgrund ihrer eigenen besonderen Gesetze geregelt und verwaltet.

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